Die Branntweinbrennerei und Branntweinbesteuerung im Deutschen Reiche während des Jahres 1873.
III. Nachweisung
der in dem innerhalb der Zolllinie liegenden Gebiete des Deutschen Reichs, mit Ausnahme von Bayern,
Württemberg, Baden und Elsass-Lothringen,
im Jahre 1873 gewährten Branntweinsteuer-Rückvergütungen.
Verwaltungsbezirke. Die Rückvergütungen wurden geleistet: Zahl
der
Empfän-
ger.
Menge
des Branntweins
zu 50 Prozent
Alkoholgehalt.
Geldbetrag
der
geleisteten
Rück-
vergütungen.
Hektoliter.Thlr.
1.2.3.4.5.
I. Preussen.
Provinz Preussen.
Westpreussen. Für ausgeführten Branntwein11 a.20058*) 53528
Für in Niederlagen gebrachten Branntwein1 a.718
Zusammen12 a.2006553546
Prov. Brandenburg.
Hpt.-St.-A. Berlin. Für ausgeführten Branntwein6 a.13193518
Regierungs-Bezirk Für ausgeführten Branntwein118 a.138346369192
Potsdam. Für ausgeführten Liqueur1 b.50*) 73
Zusammen119138396369265
Regierungs-Bezirk Für ausgeführten Branntwein125 a.124434332065
Frankfurt a. O. Für in Niederlagen gebrachten Branntwein1 a.87233
Zusammen126124491332218
Provinz Pommen. Für ausgeführten Branntwein107 a.51326136969
Für ausgeführten Branntweinessig1 a.87233
Zusammen10851413137202
Provinz Posen. Für ausgeführten Branntwein145 a.158651423377
Provinz Schlesien. Für ausgeführten Branntwein181 a.203496543050
Provinz Sachsen. Für ausgeführten Branntwein339 a.158097421898
Für Branntwein zur Herstellung von Bleizucker1 b.17002475
Zusammen340159797424373
Provinz Schleswig-
Holstein.
Für ausgeführten Branntwein30 a.16514405
Für in Niederlagen gebrachten Branntwein14 a.200534
Für ausgeführten Branntweinessig2 a.171457
Zusammen46 a.20225396
Provinz Hannover. Für ausgeführten Branntwein22 a.510413621
Für in Niederlagen gebrachten Branntwein2 a.359959
Für Branntwein zur Herstellung von Bleiweiss und Bleizucker1 b.8141185
Zusammen25627715765
*) a. bedeutet den normalmässigen Rückvergütungssatz von 2 Thlr. 20 Sgr. 0.698 Pfg. für 1 Hektoliter Branntwein zu 50% Alkohol,
welcher ausgeführt, in Niederlagen verbracht, oder an Fabrikanten von Alkaloiden abgelassen worden ist.
b. bedeutet den Rückvergütungssatz von 1 Thlr. 13 Sgr. 8.017 Pfg., für ausgeführten Liqueur und für Branntwein, welcher an Fabrikanten
von Bleiweiss und Bleizucker abgelassen wurde.
c. In Hohenzollern werden für ausgeführten Branntwein bis zu 65% Alkohol 14 Sgr. 6.857 Pfg., für Branntwein über 65% Alkohol
29 Sgr. 1.714 Pfg. rückvergütet.

Digitalisat der "Statistik des Deutschen Reichs" Bd. 08
Tabelle drsa_080_0696_54
Ursprünglich hrsg. durch: Kaiserliches Statistisches Amt
Projektseite: http://zbw.eu/ueber_uns/projekte/reichsstatistik.htm
Stand: 2014-07-11
Lizenz: Public Domain Mark 1.0

Zusammengehörige Tabellen:
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