Branntwein-Brennerei und -Besteuerung im Deutschen Zollgebiet während des Etatsjahres 1877/78.
III. Nachweisung
der in dem innerhalb der Zollinie liegenden Gebiete des Deutschen Reichs mit Ausnahme von Bayern,
Württemberg und Baden
im Etatsjahre 1877/78 gewährten Branntweinsteuer-Rückvergütungen.
Verwaltungsbezirke. Die Rückvergütungen wurden geleistet: Zahl
der
Empfän-
ger.
Menge
des Branntweins
zu 50 Prozent
Alkoholgehalt.
Geldbetrag
der
geleisteten
Rück-
vergütungen.
Hektoliter.[Mark2].
1.2.3.4.5.
I. Preussen.
Provinz Ostpreussen. Für ausgeführten Branntwein1 a.*) 78625
Provinz Westpreussen. Für ausgeführten Branntwein14a. 13248105967
Für in Niederlagen gebrachten Branntwein1a. 34274
Zusammen1513282106241
Provinz Brandenburg. Für ausgeführten Branntwein242a. 2390721912576
Für in Niederlagen gebrachten Branntwein1a. 320
Für Branntwein zur Herstellung von Anilinfarben3a. 4493594
Zusammen2462395241916190
Provinz Pommern. Für ausgeführten Branntwein143a. 88512708093
Für ausgeführten Branntwein-Essig3a. 1191
Zusammen14688523708184
Provinz Posen. Für ausgeführten Branntwein151a. 2278621822897
Provinz Schlesien. Für ausgeführten Branntwein157a. 2187161749725
Für Branntwein zur Herstellung von Bleiweiss1a. 10258201
Zusammen1582197411757926
Provinz Sachsen. Für ausgeführten Branntwein298a. 123611988891
Für Branntwein zur Herstellung von Bleizucker1a. 167913428
Zusammen2991252901002319
Provinz Schleswig-
Holstein.
Für ausgeführten Branntwein34a. 9627694
Für in Niederlagen gebrachten Branntwein16a. 3182547
Für ausgeführten Branntwein-Essig3a. 89709
Zusammen53136910950
Provinz Hannover. Für ausgeführten Branntwein29a. 980078399
Für ausgeführten Branntwein-Essig6a. 74592
Für Branntwein zur Herstellung von Bleiweiss und Bleizucker1a. 74594
Zusammen36994879585
Provinz Westfalen. Für Branntwein zur Herstellung von Bleizucker15174140
*) a. bedeutet den normalmässigen Rückvergütungssatz von 8 [Mark2]. für 1 Hektoliter Branntwein zu 50 % Alkohol, welcher ausgeführt, in
Niederlagen gebracht, oder an Fabrikanten von Bleiweiss, Bleizucker, Alkaloiden und Anilinfarben abgelassen worden ist.
b. bedeutet den Rückvergütungssatz von 4 [Mark2]. 37 [Pfennig2] für ausgeführten Liqueur und für Branntwein, welcher an Fabrikanten von Bleiweiss
und Bleizucker vor dem 1. Januar 1876 abgelassen wurde.
c. bedeutet den Rückvergütungssatz von 1 [Mark2]. 50 [Pfennig2] bezw. 3 [Mark2]., welcher in Hohenzollern für 1 Hektoliter Branntwein bis zu 65 %
Alkohol bezw. über 65 % Alkohol gewährt wird.

Digitalisat der "Statistik des Deutschen Reichs" Bd. 30/2
Tabelle drsa_302_0666_066
Ursprünglich hrsg. durch: Kaiserliches Statistisches Amt
Projektseite: http://zbw.eu/ueber_uns/projekte/reichsstatistik.htm
Stand: 2014-07-15
Lizenz: Public Domain Mark 1.0

Zusammengehörige Tabellen:
drsa_302_0666_066.tei
drsa_302_0667_067.tei
drsa_302_0668_068.tei