Die Schiffsunfälle an der Deutschen Küste während des Jahres 1879. | ||||||||||
an der Deutschen Küste während des Jahres 1879. | ||||||||||
Bestim- mungsort des Schiffes. | Wind: | Seegang. | Wetter. (Himmels- ansicht.) | Ebbe und Fluth. | Ausgang des Unfalls für | Verlust an Men- schen von | Die muthmasslichen oder bewiesenen Ursachen des Un- falls, seeamtliche bezw. oberseeamtliche Entscheidungen, wo solche stattfanden, und sonstige Bemerkungen. (S. E. bedeutet: Entscheidungen des Oberseeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs, herausgegeben im Reichsamt des Innern.) | |||
Richtung. | Stärke. | das Schiff. | die Ladung. | der Besatzung. | den Passagieren etc. | |||||
17. | 18. | 19. | 20. | 21. | 22. | 23. | 24. | 25. | 26. | 27. |
und Neuwerk. | ||||||||||
Harburg. | . | . | . | . | . | beschädigt, später reparirt. | unbeschädigt. | ─ | ─ | Der „Albinus“ kreuzte und wendete, als die Schnigge, welche vor dem Winde segelte, so nahe gekommen war, dass derselben das Ausweichen nicht mehr gelang. ─ Das Seeamt zu Tönning entschied am 21. Febr. 1880 in Betreff des Unfalls dahin: dass derselbe den Führern der beiden Schiffe nicht zur Last zu legen sei. |
. | . | . | ─ | ─ | ||||||
. | SW | 5 | . | klare Luft. | F. | unbeschädigt. | unbeschädigt. | ─ | ─ | Der Ever lag im Porrenstrom vor Anker, der Dampfer ging nach See zu. ─ Laut Entscheidung des Seeamts zu Tönning vom 20. Febr. 1880 ist der Zusammen- stoss durch Zufälligkeiten entstanden, die von dem Führer des Dampfers nicht abgewandt werden konnten. |
Bremen. | beschädigt nach Tönning zurückgekehrt. | . | ─ | ─ | ||||||
Norderpiep. | NW | . | mässiger Seegang. | klare Luft. | . | leck nach Tönning eingebracht. | unbeschädigt. | ─ | ─ | Beide Schiffe kreuzten eiderabwärts nach See zu; die Tjalk überholte hierbei den Ever und rannte ihn an. ─ Der Entscheidung des Seeamts zu Tönning vom 23. Juli 1879 gemäss ist der Zusammenstoss durch die Schuld des Schiffers der niederländischen Tjalk herbeigeführt worden. (S. E., I. Bd., Heft 5, S. 717.) |
Bremen. | unbeschädigt die Reise fortgesetzt. | unbeschädigt. | ─ | ─ | ||||||
Ystad. | NO | 8 | . | . | . | leck in Tönning eingebracht und reparirt. | unbeschädigt. | ─ | ─ | Das Seeamt zu Tönning entschied am 14. August 1879 in Betreff des Unfalls dahin: dass dem Kapitän das zu späte Auswerfen des Ankers zwar als ein Versehen angerechnet werden müsse, dies jedoch nicht so schwer wiege, um demselben die Gewerbe-Befugniss zu entziehen. (S. E., I. Bd., Heft 5, S. 665.) |
Schweden. | West | 8 | . | Gewitter. | E. | beschädigt, aber er- halten. | . | ─ | ─ | Nach der Entscheidung des Seeamts zu Tönning vom 31. Oktober 1879 ist der Unfall durch die ungün- stige und unzweckmässige Stationirung des Zollwacht- schiffs entstanden; den Führern und Mannschaften der an dem Zusammenstoss betheiligten Schiffe ist kein Vorwurf zu machen. |
─ | leicht beschä- digt. | ─ | ─ | ─ | ||||||
Hochsicht, bei Tönning. | SO | 2 | ─ | starker Nebel. | E. | verloren. | verloren. | ─ | ─ | Plötzlich entstandener Leck verursachte das Sinken. |
Hochsicht. | SW | 4 | ─ | klare Luft. | N. | schwer beschä- digt nach Rends- burg geschleppt. | unversehrt. | ─ | ─ | Die „Fortuna“ kreuzte und wurde von der „Elise“, die ihr mit günstigem Winde segelnd entgegenkam, an- gerannt. ─ Die vom Seeamt zu Tönning am 31 Ok- tober 1879 eingeleitete Untersuchung ergab die Entscheidung: dass der Zusammenstoss durch das alleinige Verschulden des Führers der „Elise“ herbei- geführt, für welche Fahrlässigkeit demselben die Befugniss zur Ausübung des Schiffer- und Steuermanns- gewerbes zu entziehen sei. (S. E., I. Bd., Heft 5, S. 751.) |
Königsberg. | unbeschädigt. | unversehrt. | ─ | ─ | ||||||
Hamburg. | SSO | . | . | . | . | verloren. | verloren. | ─ | ─ | Die Ursache des Untergangs des Evers „Georg“ ist nach der Entscheidung des Seeamts zu Hamburg vom 28. Januar 1880, nicht mit Gewissheit zu ermitteln, doch erscheint es nicht unglaubwürdig, dass das Sinken in Folge eines dem Schiffe durch ein trei- bendes Wrackstück zugefügten Lecks eingetreten ist. |